Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Mietmaterial
Das vermietete Material muss sich im brauchbaren Zustand befinden und den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es handelt sich um ein Zelt, dass nach den gültigen Regeln der Baukunst als sogenannter fliegender Bau erstellt wird. Die Nachteile gegenüber einem festen Bau nimmt der Mieter ausdrücklich in Kauf. Für Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet.

Wird eine Lichtanlage zur Verfügung gestellt, so ist der Mieter verpflichtet, diese auf seine Kosten von einem Fachmann überprüfen zu lassen, ob dieselbe den erforderlichen Ansprüchen genügt. Die bei einer Überprüfung eingebauten neuen oder gebrauchten Teile dürfen nach dem Test nicht mehr entfernt werden. Sie gehen in das Eigentum des Vermieters über. Zur Verfügung gestellte Notstromgeräte dürfen nicht für Zeltbeleuchtung verwendet werden.

Das Zelt wird nur zur Benutzung für den in Ziffer eins vorgesehenen Zweck vermietet. Das Zelt darf zu anderen Zwecken nicht benutzt werden, es sei denn, dass mit dem Vermieter ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, oder dessen Zustimmung vorliegt.


§ 2 Mietzeit

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Fertigstellung des Zeltes und endet nach entfernen des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung des Termins bei einer vereinbarten Räumung des Zeltes, welche zum Abbau notwendig ist, wird die anteilige Miete weiter berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt. Der Mieter wird schadenersatzpflichtig, wenn durch sein Verschulden das Zelt nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt abgebaut werden kann und der Vermieter dadurch in Lieferungsverzug bei seinem nächsten Auftrag gerät.


§ 3 Transport
Der Vermieter übernimmt die Kosten des An- und Abtransportes (Fahrstrecke des Zeltes einschließlich Zubehör) falls nicht anders vereinbart. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Mieters. Für Verzögerungen, die aus nicht vorgesehenen Gründen eintreten, kann der Vermieter nicht verantwortlich gemacht werden. Der jeweils vom Vermieter festgelegte Termin ist annähernd.


§ 4 Aufstellungsplatz

Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände. Evtl. entstehende Kosten für Unterbauten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her.

Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 30 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Evtl. Folgen die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.

Bei Aufbau des Zeltes mit Bodenplatten werden bis zu 1,20 m lange Bodennägel aus Stahl in den Untergrund getrieben. Evtl. vorhandene unterirdische Anlagen sind unbedingt vor Aufbau des Zeltes vom Mieter anzuzeigen. Der Mieter hat sich vor Aufbau des Zeltes darüber Gewissheit zu verschaffen, dass keine Beschädigungen irgendwelcher Art durch das Eintreiben der Bodennägel entstehen können. Bei Verbundsteinpflaster müssen Bohrungen vorgenommen, bzw. die Pflastersteine herausgenommen werden. Dabei entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. für Versammlungsstätten-Ordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge, Brandschutz usw. eingehalten werden.


§ 5 Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten

Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Sie gelten annähernd. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Ist das Zelt auf dem Transport, im Bau, oder schon fertiggestellt, und wird durch Windeinflüsse oder Feuer unbrauchbar gemacht, so besteht kein Anspruch auf ein Ersatzzelt. Trifft ein solcher Fall nicht unmittelbar vor dem Fest ein, so wird dem Vermieter das Recht eingeräumt, das hier erwähnte Zelt zu verkleinern, damit der Kunde der ein Zelt gemietet hat, ein Zelt, wenn auch nicht in voller Größe, zu seiner Veranstaltung zur Verfügung hat. Dies wird dann prozentual, soweit es die Abmessungen des Zeltes erlauben, auf alle vermieteten Teile in Anwendung gebracht bis Ersatz beschafft werden kann.

Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeitschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am besten durch die Heizung.

Bei Sturm oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Ein- und Ausgänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen

 

§ 6 Übergabe und Rückgabe

Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Baubehörde so frühzeitig zu beantragen, dass die vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter solange erforderlich zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind.

Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit es nicht die Zeltkonstruktion betrifft. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.

Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.


§ 7 Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsachen. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Für beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Alle Schäden am Mietgut, sowie Diebstahl sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen nach §5, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen zu Lasten des Mieters.

Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstriche von Gerüstteilen und Fußböden sind nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.

Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten.


§ 8 Kündigung, Störung und Unterbrechung

Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten ohne einen besonderen Grund. Liegt kein besonderer Grund vor, so sind sie in jedem Fall schadenersatzpflichtig. Für den Fall, dass der Mieter von diesem Mietvertrag nach dem endgültigen Abschluss zurücktritt, das Zelt nicht aufgestellt wird, gilt folgende Vereinbarung: Kündigung bis 6 Wochen vor vereinbarten Aufbautermin kostenfrei, Kündigung 6 Wochen bis 8 Tage vor vereinbartem Aufbautermin 75% des vereinbarten Betrages, Kündigung ab 7 Tage vor vereinbartem Aufbautermin 100% des vereinbarten Betrages. Lässt der Mieter das Zelt nicht in der Größe, die im Mietvertrag, vereinbart ist, aufstellen, so ist dennoch der Gesamtpreis dem Vermieter zu zahlen.

Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnung oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann.

Wenn durch höhere Gewalt oder andere Entwicklung, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, so hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete, entsprechend der vereinbarten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


§ 9 Zahlungen

Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar. Rückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnung ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Verdienstausfall des Mieters, gleich welcher Ursache, auch Aufwendungen des Mieters, können vom Gesamtpreis nicht in Abzug gebracht werden. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht binnen 20 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen.

Bei verspäteter Zahlung kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen eines Mieters ein, oder kommt der Mieter mit den vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses sowie evtl. weitere Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen.

Bei den Rechnungen werden Nettobeträge und Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen.


§ 10 Sonstiges

Mündliche Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Die Ankunft des Zeltes und der Aufbau des Zeltes werden in der Regel vom Vermieter per Telefon durchgegeben. Hörfehler oder unrichtige Gesprächsnotizen gehen, soweit sie Kosten verursachen, zu Lasten des Mieters. Dieser Vertrag wurde in zwei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von jeder der vertragsschließenden Parteien zum Zeichen der Genehmigung und Anerkennung unterzeichnet, die je beide ein Exemplar erhalten haben.