§ 1 Mietmaterial
Das vermietete Material muss sich im brauchbaren Zustand befinden und den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es handelt sich um ein Zelt, dass nach den gültigen Regeln der Baukunst als sogenannter fliegender Bau erstellt wird. Die Nachteile gegenüber einem festen Bau nimmt der Mieter ausdrücklich in Kauf. Für Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet.
Wird eine Lichtanlage zur Verfügung gestellt, so ist der Mieter verpflichtet, diese auf seine Kosten von einem Fachmann überprüfen zu lassen, ob dieselbe den erforderlichen Ansprüchen genügt. Die bei einer Überprüfung eingebauten neuen oder gebrauchten Teile dürfen nach dem Test nicht mehr entfernt werden. Sie gehen in das Eigentum des Vermieters über. Zur Verfügung gestellte Notstromgeräte dürfen nicht für Zeltbeleuchtung verwendet werden.
Das Zelt wird nur zur Benutzung für den in Ziffer eins vorgesehenen Zweck vermietet. Das Zelt darf zu anderen Zwecken nicht benutzt werden, es sei denn, dass mit dem Vermieter ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, oder dessen Zustimmung vorliegt.
§ 2 Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Fertigstellung des Zeltes und endet nach entfernen des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung des Termins bei einer vereinbarten Räumung des Zeltes, welche zum Abbau notwendig ist, wird die anteilige Miete weiter berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt. Der Mieter wird schadenersatzpflichtig, wenn durch sein Verschulden das Zelt nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt abgebaut werden kann und der Vermieter dadurch in Lieferungsverzug bei seinem nächsten Auftrag gerät.
§ 3 Transport
Der Vermieter übernimmt die Kosten des An- und Abtransportes (Fahrstrecke des Zeltes einschließlich Zubehör) falls nicht anders vereinbart. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Mieters. Für Verzögerungen, die aus nicht vorgesehenen Gründen eintreten, kann der Vermieter nicht verantwortlich gemacht werden. Der jeweils vom Vermieter festgelegte Termin ist annähernd.
§ 4 Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände. Evtl. entstehende Kosten für Unterbauten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Mieter stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her.
Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 30 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Evtl. Folgen die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.
Bei Aufbau des Zeltes mit Bodenplatten werden bis zu 1,20 m lange Bodennägel aus Stahl in den Untergrund getrieben. Evtl. vorhandene unterirdische Anlagen sind unbedingt vor Aufbau des Zeltes vom Mieter anzuzeigen. Der Mieter hat sich vor Aufbau des Zeltes darüber Gewissheit zu verschaffen, dass keine Beschädigungen irgendwelcher Art durch das Eintreiben der Bodennägel entstehen können. Bei Verbundsteinpflaster müssen Bohrungen vorgenommen, bzw. die Pflastersteine herausgenommen werden. Dabei entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. für Versammlungsstätten-Ordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge, Brandschutz usw. eingehalten werden.
§ 5 Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Sie gelten annähernd. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Ist das Zelt auf dem Transport, im Bau, oder schon fertiggestellt, und wird durch Windeinflüsse oder Feuer unbrauchbar gemacht, so besteht kein Anspruch auf ein Ersatzzelt. Trifft ein solcher Fall nicht unmittelbar vor dem Fest ein, so wird dem Vermieter das Recht eingeräumt, das hier erwähnte Zelt zu verkleinern, damit der Kunde der ein Zelt gemietet hat, ein Zelt, wenn auch nicht in voller Größe, zu seiner Veranstaltung zur Verfügung hat. Dies wird dann prozentual, soweit es die Abmessungen des Zeltes erlauben, auf alle vermieteten Teile in Anwendung gebracht bis Ersatz beschafft werden kann.
Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeitschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am besten durch die Heizung.
Bei Sturm oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Ein- und Ausgänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen